Normen, Richtlinien und Gesetze
Die Anforderungen für die Betreiber von Brand- und Feuerschutzelementen, kraftbetätigten Tür- und Toranlagen sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung und Wartung wird in ausgewählten deutschen und europäischen Normen, Richtlinien und Gesetzen geregelt.
Im Folgenden stellen wir Ihnen hier die wichtigsten vor:
Allgemein
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Das beinhaltet auch die Sicherstellung des Brandschutzes sowie das sichere Passieren kraftbetätigter Anlagen und Automatiktüren.
Landesbauordnungen (LBO)
Mit den jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer werden alle Bau- und Umbaumaßnahmen geregelt. Für die regionalen und sachlich zuständigen Behörden ist die jeweilige Landesbauordnung die Grundlage für Freigabe, Prüfung und Maßnahmengestaltung bei der Errichtung, Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen.
Musterbauordnung (MBO)
Die Musterbauordnung (MBO) dient dazu, die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer weitestgehend zu vereinheitlichen. D. h. alle Landesbauordnungen basieren auf dieser Musterbauordnung und unterscheiden sich nur in Details. Die Musterbauordnung ist dabei kein Gesetz, sondern ein Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder.
Herstellerangaben
Neben den offiziellen Normen und Vorschriften geben auch individuelle Richtlinien der Hersteller vor, in welchem Zyklus, wie eine Wartung, Prüfung und Instandsetzung vorgenommen werden sollte. Die Einhaltung der Richtlinien hat Einfluss auf die Gewährleistung, aber auch auf die Lebensdauer der Anlagen.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Jeder Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Die zu veranlassenden Maßnahmen werden u. a. in den Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die Unfallverhütungsvorschriften werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, publiziert. Sie ergänzen die staatlich geregelten Normen und Gesetze um branchen- oder verfahrensspezifische Sicherheitsanforderungen.
Dabei wird auch auf die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustands von Betriebsmitteln eingegangen, zu denen auch Tür- und Toranlagen gehören.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des DIBt
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt als deutsche Zulassungsstelle allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten. Die Zulassungen werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es keine allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, gibt oder die davon wesentlich abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische Anforderungen an Bauwerke.
Die Zulassungen stellen damit eine Beurteilung der Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Hinblick auf die bauaufsichtlichen Anforderungen dar. Brand- und Feuerschutzelemente bedürfen z. B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt.
DIN 31051 – Grundlagen der Instandhaltung
In den Normen DIN 31051 und DIN EN 13306 ist allgemein festgelegt, was unter Instandhaltung zu verstehen ist: die „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung bzw. Rückführung des funktionsfähigen Zustandes, sodass die geforderte Funktion erfüllt werden kann.“
Die Instandhaltung wird durch die DIN 31051 in die vier Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt.
Die Norm gibt dabei nur die Bezeichnungen und deren Bedeutung vor. Inhaltlich und zur Ausgestaltung der Instandhaltung macht sie keine Angaben.
Brand- und Feuerschutzelemente
DIN 14677 – Instandhaltung von Feststellanlagen
Das erklärte Ziel der DIN 14677 ist die Sicherstellung des Betriebs und der Funktion einer Feststellanlage über die gesamte Nutzungsdauer und bietet damit eine Grundlage für die Betreiber.
Geregelt werden dabei die Inspektion, Wartung und Instandsetzung sowie deren zeitliche Intervalle, die Tauschzyklen für Brandmelder und ein Kompetenznachweis für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen.
DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
In der DIN 4102 wird das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen klassifiziert und definiert, wie der geforderte bauliche Brandschutz gem. der Landesbauordnung umzusetzen ist. So werden die Baustoffe und Bauteile in der DIN 4102 in Baustoffklassen, wie brennbar oder nicht brennbar und Feuerwiderstandsklassen entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in Minuten unterteilt.
DIN EN 13501 – Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
Die DIN EN 13501 ist das europäische Pendant zur DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. In der DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten werden sieben europäische Baustoffklassen (Euroklassen) unterschieden.
Im Unterschied zur DIN 4102 beinhaltet die europäische Norm ein deutlich größeres Spektrum. So werden z. B. neben dem Brandverhalten auch die Rauchentwicklung oder ein mögliches brennendes Abtropfen berücksichtigt und in Klassen eingeteilt.
DIN 18095 – Rauchschutztüren
Rauchschutztüren sind nach DIN 4102 keine Feuerschutzabschlüsse. Deren Anforderungen werden in der DIN 18095 Türen, Rauchschutztüren, Begriffe und Anforderungen definiert. Nach dieser Norm handelt es sich um selbstschließende Türen, die in eingebautem und geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch so behindern, dass der dahinterliegende Raum im Brandfall für etwa 10 Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann.
Gem. der DIN 18095 ist bei Rauchschutztüren z. B. ein rauchdichter Abschluss zum Fußboden vorgeschrieben.
Kraftbetätigte Anlagen
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.7
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von kraftbetriebenen Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.
Gemäß der ASR A1.7 sind Betreiber verpflichtet, mindestens 1x pro Jahr eine sicherheitstechnische Prüfung, inklusive Messung der Betriebskräfte, durchführen zu lassen. Diese Prüfung darf nur von einem Sachkundigen durchgeführt werden und alle Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden.
BGR 233 – Ladebrücken und fahrbare Rampen
Berufsgenossenschaftliche Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften aufzeigen.
Die BGR 233 regelt dabei die Sicherheitsbestimmungen für Ladebrücken und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen.
DIN EN 13241 – Sicherheits- und Leistungsanforderungen an Tore und Schranken
Die europäische Produktnorm DIN EN 13241-1 regelt alle Sicherheits- und Leistungsanforderungen für alle kraft- und handbetätigten Tore und Schranken in privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereichen. Das grundlegende Ziel dieser Norm ist der Schutz von Personen.
Die Norm schreibt dabei auch vor, dass alle Anlagen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein müssen, die gemäß vorgeschriebener Prüfbestimmungen vorgenommen werden können. Nach der Norm dürfen auch nur Sachkundige die Toranlagen warten und prüfen.
Automatiktüren
DIN 18650 – Produktanforderungen und Prüfverfahren für automatische Türsysteme
Die DIN 18650 umfasst alle Sicherheitsaspekte automatischer Schiebe-, Drehflügel- und Karusselltüren. Die Norm beinhaltet neben den allgemeinen System-Anforderungen auch eine projektbezogene Risikobeurteilung im Vorfeld einer Installation der Anlagen sowie die Maßnahmen zum Erhalt der Sicherheit.
Die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten eine jährliche Sachkundigenprüfung, die Pflicht zur Erstellung eines Prüfbuchs sowie eine Sachkundigenprüfliste.
AutSchR – Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen
Diese Richtlinie enthält die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von elektromechanischen, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen automatischen Schiebetüren in Rettungswegen und regelt damit z. B. Anforderungen an die Führungen und Begrenzungen oder die Steuerung.
DIN 18040 – Barrierefreies Bauen
Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen. Die Anlagen sollen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.
Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen, wie z. B. Automatiktüren, barrierefrei sind.