Wartung und Prüfung von Schnelllauftoren
Schnelllauftore sind Bauprodukte und müssen entsprechend rechtlicher Vorgaben regelmäßig gewartet werden, insbesondere hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Ausrüstung.
Entsprechend der Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) ist der Eigentümer bzw. der Betreiber der Immobilie persönlich verpflichtet, die Wartung und Prüfung an z. B. Schnelllauftoren durchzuführen. Die erforderlichen Wartungsarbeiten können dabei auch auf einen Fachbetrieb wie PROTEC-24 übertragen werden.
- Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig, aber mindestens einmal pro Jahr, eine fachgerechte Prüfung gem. Herstellervorgaben durchführen zu lassen.
- Die Durchführung der Wartung und Prüfung darf nur von ausgebildeten sachkundigen Personen ausgeführt werden.
- Alle Wartungen und Prüfungen müssen verpflichtend schriftlich dokumentiert und vom Betreiber dokumentarisch nachgewiesen werden können, z. B. durch Prüfberichte oder ein Prüfbuch.
- Im Einsatz befindliche kraftbetätigte Anlagen haben grundsätzlich keinen Bestandsschutz.
- Funktionsbeeinträchtigungen an den Anlagen müssen so instand gehalten werden, dass kein Gefahrenpotenzial für Mitarbeiter und Besucher, durch z. B. nicht eingehaltene Betriebskräfte, vorliegt.
Die Wartung und Prüfung von PROTEC-24 erfolgt individuell nach den jeweiligen Herstellerangaben der Schnelllauftore sowie nach der ASR A1.7 für kraftbetätigte Anlagen.
Leistungen von PROTEC-24
- zyklisch wiederkehrende Wartung und Funktionsprüfung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben, Normen oder Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) durch geschultes und regelmäßig weitergebildetes Personal
- Sicherstellung der gesetzlichen Prüfpflicht durch Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüfpunkte durch einen vorgeschriebenen Sachkundigen
- Sicherstellung eines arbeitssicheren Zustands durch Austausch und Reparatur schadhafter Teile - nach vorheriger Absprache mit dem Kunden
- Unterstützung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht durch zentrale Pflege aller anlagen- und unternehmensspezifischen Daten in der Wissens- und Dokumentationsplattform CAVEA sowie Aushändigung von Prüfberichten in digitaler Form oder eines Prüfbuchs
- proaktive Terminabsprache für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüf- und Wartungszyklen
- vorbeugende Instandhaltung durch regelmäßige Pflege oder rechtzeitigen Austausch aller Verschleißteile, wie z. B. Dichtungen, für eine längere Lebensdauer der Anlagen
- individuelle, auf Ihren Bedarf zugeschnittene Wartungsverträge zur Minimierung Ihrer Administrations- und Ausfallzeiten sowie bevorzugte Behandlung bei Störungen oder Notfällen
- individuelle Serviceleistungen wie z. B. Wartungen außerhalb der Produktionszeiten an 24 Stunden, 7 Tage die Woche und 365 Tage im Jahr
Pflichten des Betreibers
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den Bauordnungen der Länder ist ausschließlich der Eigentümer bzw. der Betreiber einer Immobilie für die Sicherheit aller Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.
Das beinhaltet auch die regelmäßige Wartung und Prüfung Ihrer Anlagen mindestens einmal pro Jahr, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig funktionieren und von ihnen kein Gefährdungspotenzial ausgeht. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Brandschutzanlagen oder Fluchttürsteuerungen, liegt ebenfalls beim Betreiber.
Die durchgeführten Wartungen und Prüfungen müssen dabei schriftlich dokumentiert werden, idealerweise in einem Prüfbuch.
Die erforderlichen Wartungsarbeiten sollten auf einen Fachbetrieb wie z. B. PROTEC-24 übertragen werden.
Das Unterlassen regelmäßiger Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen:
- Der Eigentümer haftet für Schäden bzw. Personenschäden in unbegrenzter Höhe, wenn sie aufgrund einer Funktionsstörung der Anlage entstanden sind.
- Sind Mängel auf unzureichende Wartung zurückzuführen, erlischt die Gewährleistung seitens des Herstellers.
- Die Lebensdauer der Anlage wird wesentlich verkürzt.
- Die Ausfallrate Ihrer Anlagen erhöht sich und die Betriebs- oder Geschäftsprozesse werden gestört.
- Der Versicherungsschutzes kann unter Umständen durch den Sachversicherer aufgekündigt werden.
Zusätzlich bei Brandschutzanlagen:
- Die Sicherheit im Brandfall kann bei einer Brandschutzanlage nicht gewährleistet werden.
- Die Baubehörde kann nach Feststellung einer eingeschränkt funktionsfähigen Brandschutzanlage entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen oder schlimmstenfalls sogar eine Nutzungsuntersagung anordnen.
- Führt eine mangelhafte Brandschutzanlage zu einem Brandfall, kann das zur Leistungsfreiheit der entsprechenden Versicherung führen.